Beleihungswert-gutachten
Beleihungswert–gutachten
Beleihungswertgutachten nach § 16 PfandBG und § 3 BelWertV dienen dem Zwecke der Beleihung für Geldinstitute.
Gem. § 16 des Pfandbriefgesetz (PfandBG) darf der Beleihungswert den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit einer Immobilie und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objektes, der normalen regionalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen ergibt.
Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Der Beleihungswert darf einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Verkehrswert / Marktwert nicht übersteigen.
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