Portfolio

(Marktein-)Schätzungen (sog. "Kurzgutachten")

Der Gesetzgeber hat an das Verkehrs- / Marktwertgutachten im Rahmen der Immobilienbewertung sehr hohe Anforderungen gestellt, um hier eine Gerichtsfestigkeit zu erreichen. Hierfür sind umfangreiche Recherchearbeiten durch den Sachverständigen erforderlich. In einigen Fällen benötigt der Auftraggeber jedoch kein solch umfangreiches Gutachten (z.B. für Kaufs- / Verkaufsentscheidungen). Am Markt werden für diese Fälle oftmals sog. "Kurzgutachten" angeboten.

Die Anforderungen eines sog. "Kurzgutachtens" können nicht mit einem Verkehrs- / Marktwertgutachten kompatibel sein. Auch das Ergebnis unterscheidet sich von einem vollwertigen Gutachten, die kompakte Darstellung erschwert u.U. eine Nachprüfung und Nachvollziehbarkeit. Der Begriff "Kurzgutachten" stellt auch einen Widerspruch in sich dar: entweder es handelt sich um ein Gutachten mit allen Anforderungen, die der Gesetzgeber an selbiges gestellt hat oder die Voraussetzungen sind nicht erfüllt und es ist somit kein Gutachten.

Eine kostengünstigere Alternative zum klassischen Gutachten kann hier eine Schätzung sein. Diese ist weniger umfangreich als das Verkehrs- / Marktwertgutachten zur Feststellung des Verkehrswertes / Marktwertes nach § 194 BauGB. Die Schätzung kann mittels Augenschein, Erfahrungswissen und überschlägiger Berechnung erfolgen. Sie wird nicht so ausführlich begründet wie ein Gutachten. Auch ist die Schätzung mit gewissen Unsicherheiten in Bezug auf die Ergebnisrichtigkeit behaftet und hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht mit einem Gutachten zu vergleichen. Das Ergebnis einer Schätzung kann daher nicht als ein konkreter Wert (Verkehrs- / Marktwert) dargestellt werden, sondern hier wird eine Spanne mit einem oberen und einem unteren Wert angegeben.

Schätzungen werden i.d.R. von Gerichten, Behörden und Banken regelmäßig nicht akzeptiert.

siehe hierzu auch: GuG - Grundstücksmarkt und Grundstückswert, Ausgabe 3/2017, Volker Schlehe: Die Leistungsbilder der privaten Sachverständigentätigkeit und ihre Bezeichnung