Qualifikation des Sachverständigen
Wichtig bei der Auftragsvergabe ist, dass sich der Auftraggeber von der Qualifikation und damit auch der Qualität der Arbeit des Sachverständigen im Vorfeld vergewissert, da bei fehlerhafter Gutachtenerstattung große Schäden im Vermögensbereich entstehen können.
Die Grundpflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind Objektivität, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit. Hierauf muss er einen Eid leisten. Selbstverständlich gelten diese Grundpflichten eines öbuv-Sachverständigen nicht nur gegenüber Gerichten, sondern auch gegenüber jedem privaten Auftraggeber.
EuroExpert, die European Organisation for Expert Associations definiert den Begriff des Sachverständigen wie folgt: "Der Sachverständige ist eine unabhängige integere Person, die auf einem oder mehreren bestimmten Gebieten über besondere Sachkunde sowie Erfahrung verfügt. Der Sachverständige trifft aufgrund eines Auftrages allgemeingültige Aussagen über einen ihm vorgelegten oder von ihm festgehaltenen Sachverhalt. Er besitzt ebenfalls die Fähigkeit, die Beurteilung dieses Sachverhaltes in Wort und Schrift nachvollziehbar darzustellen."
Die Bezeichnung "Sachverständiger" ist in Deutschland grundsätzlich nicht geschützt. Jeder darf sich "Sachverständiger" nennen. Die Folge: auch Gutachter, die nicht ausreichend qualifiziert sind, bezeichnen sich als Sachverständige und betätigen sich auf dem Markt. Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass nicht auch ein sog. "freier" Sachverständiger ein qualitativ herausragendes Gutachten erstellen kann.
Im Gegensatz zur allgemeinen Bezeichnung "Sachverständiger" ist die Bezeichnung "öffentlich
bestellter und vereidigter Sachverständiger" (Abkürzung: öbuv) nach § 132a StGB gesetzlich
geschützt und stellt ein Qualitätsmerkmal dar:
Öffentlich bestellt werden nur Fachleute mit herausragender Qualifikation. Ein Bewerber für das
Amt eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen muss bei allen bestellenden
Institutionen ein Bewerbungsverfahren durchlaufen, in dem die persönliche und fachliche Eignung
zur Erstellung von Gutachten sowie der überdurchschnittliche Sachverstand mit sehr hohem
Maßstab im jeweiligen Fachgebiet geprüft wird. Nur Bewerber, die ihre fachliche und persönliche
Qualifikation im Prüfungsverfahren unter Beweis stellen konnten, haben einen Anspruch auf die
Bestellung.
Ein besonderes Augenmerk wird darauf gelegt, ob die Sachverständigen ihrer Pflicht zur stetigen
Fortbildung im jeweiligen Bestellungsgebiet nachgekommen sind.